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§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten - Digitale Gesetze
Strafprozeßordnung (StPO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch Rechtsmittel
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt Definition
Zweiter Abschnitt Privatklage
§ 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
§ 375 Mehrere Privatklageberechtigte
§ 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
§ 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
§ 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
§ 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
§ 379a Gebührenvorschuss
§ 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
§ 381 Erhebung der Privatklage
§ 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
§ 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
§ 384 Weiteres Verfahren
§ 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
§ 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
§ 387 Vertretung in der Hauptverhandlung
§ 388 Widerklage
§ 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
§ 390 Rechtsmittel des Privatklägers
§ 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
§ 392 Wirkung der Rücknahme
§ 393 Tod des Privatklägers
§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
Dritter Abschnitt Nebenklage
Vierter Abschnitt Adhäsionsverfahren
Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt: Privatklage
§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.