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§ 312 Zulässigkeit - Digitale Gesetze
Strafprozeßordnung (StPO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Beschwerde
Dritter Abschnitt Berufung
§ 312 Zulässigkeit
§ 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
§ 314 Form und Frist
§ 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
§ 316 Hemmung der Rechtskraft
§ 317 Berufungsbegründung
§ 318 Berufungsbeschränkung
§ 319 Verspätete Einlegung
§ 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
§ 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
§ 325 Verlesung von Urkunden
§ 326 Schlussvorträge
§ 327 Umfang der Urteilsprüfung
§ 328 Inhalt des Berufungsurteils
§ 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
§ 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
§ 331 Verbot der Verschlechterung
§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
Vierter Abschnitt Revision
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Inhaltsverzeichnis
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 312 Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.