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Strafprozeßordnung (StPO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 296 Rechtsmittelberechtigte
§ 297 Einlegung durch den Verteidiger
§ 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
§ 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
§ 302 Zurücknahme und Verzicht
§ 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Zweiter Abschnitt Beschwerde
Dritter Abschnitt Berufung
Vierter Abschnitt Revision
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Drittes Buch: Rechtsmittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.