Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
Drittes Buch Rechtsmittel
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.