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§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen - Digitale Gesetze
Strafprozeßordnung (StPO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
Dritter Abschnitt (weggefallen)
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
§ 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 216 Ladung des Angeklagten
§ 217 Ladungsfrist
§ 218 Ladung des Verteidigers
§ 219 Beweisanträge des Angeklagten
§ 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
§ 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
§ 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
§ 222b Besetzungseinwand
§ 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
Drittes Buch Rechtsmittel
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.