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§ 206 Keine Bindung an Anträge - Digitale Gesetze
Strafprozeßordnung (StPO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
Dritter Abschnitt (weggefallen)
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198 (weggefallen)
§ 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 200 Inhalt der Anklageschrift
§ 201 Übermittlung der Anklageschrift
§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 203 Eröffnungsbeschluss
§ 204 Nichteröffnungsbeschluss
§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 206 Keine Bindung an Anträge
§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
§ 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
§ 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
§ 208 (weggefallen)
§ 209 Eröffnungszuständigkeit
§ 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten
§ 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
Drittes Buch Rechtsmittel
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 206 Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.