§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:
- 1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit | 30 Prozent, |
- 2.
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
- 3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit | 20 Prozent, |
- 4.
Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
- 5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: