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§ 2 Form der Mitteilung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (StimmRMV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Form der Mitteilung
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt
§ 5 Nutzung der MVP
§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten
§ 7 Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Form der Mitteilung
Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.