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§ 29 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (StiftBTG)
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Stiftungen des Privatrechts
III. Genehmigung und Stiftungsaufsicht
IV. Satzungsänderung und Beendigung der Stiftungen
V. Stiftungen öffentlichen Rechts
VI. Kommunale Stiftungen
VII. Kirchliche Stiftungen
VIII. Nichtrechtsfähige Stiftungen
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
IX.: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.