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Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Erster Titel Verfolgungsverjährung
Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung
§ 79 Verjährungsfrist
§ 79a Ruhen
§ 79b Verlängerung
Besonderer Teil
§ 79a Ruhen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Verjährung
Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung
§ 79a Ruhen
Die Verjährung ruht,
1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten
a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.