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§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77 Antragsberechtigte
§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
§ 77b Antragsfrist
§ 77c Wechselseitig begangene Taten
§ 77d Zurücknahme des Antrags
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.