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§ 56e Nachträgliche Entscheidungen - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Strafen
Zweiter Titel Strafbemessung
Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56 Strafaussetzung
§ 56a Bewährungszeit
§ 56b Auflagen
§ 56c Weisungen
§ 56d Bewährungshilfe
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
§ 56g Straferlaß
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
Siebenter Titel Einziehung
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.