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§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Strafen
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
§ 40 Verhängung in Tagessätzen
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
§ 42 Zahlungserleichterungen
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
Nebenstrafe
Nebenfolgen
Zweiter Titel Strafbemessung
Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
Siebenter Titel Einziehung
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.