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§ 22 Begriffsbestimmung - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Zweiter Titel: Versuch
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.