§ 16 Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
(1) Im Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen,
- 2.
sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten,
- 3.
fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen,
- 4.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 5.
Mandantinnen und Mandanten über steuerrechtliche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
- 6.
einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,
- 7.
auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -einwände fachgerecht einzugehen,
- 8.
analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und
- 9.
über den Gesprächsanlass hinausgehende Mandantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Buchführungen anfertigen,
- 2.
Entgeltabrechnungen durchführen,
- 3.
Jahresabschlusserstellung vorbereiten,
- 4.
betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen und
- 5.
Steuererklärungen erstellen.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.