(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
- 1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
- 2.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- 3.
Buchprüfungsgesellschaften und
- 4.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
- a)
mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
- b)
einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.