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§ 42 Steuerbevollmächtigter - Digitale Gesetze
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen
Zweiter Unterabschnitt Bestellung
§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§ 41 Bestellung
§ 42 Steuerbevollmächtigter
§ 43 Berufsbezeichnung
§ 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
§ 45 Erlöschen der Bestellung
§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 48 Wiederbestellung
Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
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Zweiter Unterabschnitt: Bestellung
§ 42 Steuerbevollmächtigter
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.