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§ 164b Gebühren - Digitale Gesetze
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
§ 164b Gebühren
§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
§ 165 Ermächtigung
§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg
§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes
Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Schlussvorschriften
§ 164b Gebühren
(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.
(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.