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§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 - Digitale Gesetze
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 154 Bestehende Gesellschaften
§ 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
§ 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
§ 157b Anwendungsvorschrift
§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.