Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Teil 3 Sanierungsmoderation
Teil 4 Frühwarnsysteme
§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz - Digitale Gesetze
§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.