Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Teil 3 Sanierungsmoderation
Teil 4 Frühwarnsysteme
§ 58 Insolvenzantrag - Digitale Gesetze
§ 58 Insolvenzantrag
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.