- 1.
Endlagerung
die Einlagerung radioaktiver Abfälle in eine Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
- 2.
Erkundung
die über- und untertägige Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle;
- 3.
Rückholbarkeit
die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten Abfallbehälter mit radioaktiven Abfällen während der Betriebsphase;
- 4.
Bergung
ungeplantes Herausholen von radioaktiven Abfällen aus einem Endlager;
- 5.
Reversibilität
die Möglichkeit der Umsteuerung im laufenden Verfahren zur Ermöglichung von Fehlerkorrekturen;
- 6.
Gebiete
sämtliche hinsichtlich ihrer Eignung als Endlagerstandort zu bewertenden räumlichen Bereiche innerhalb Deutschlands; ein Gebiet umfasst die übertägigen Flächen und die darunterliegenden untertägigen Gesteinsformationen;
- 7.
geologische Barrieren
geologische Einheiten, die eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
- 8.
technische und geotechnische Barrieren
künstlich erstellte Einheiten, die eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
- 9.
einschlusswirksamer Gebirgsbereich
der Teil eines Gebirges, der bei Endlagersystemen, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, im Zusammenwirken mit den technischen und geotechnischen Verschlüssen den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewährleistet;