Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.
Nicht amtlicher Hinweis:
Art. 23 Kursivdruck: § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern eingef. durch Art. 22 Nr. 2 dieses G