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I. - Digitale Gesetze
Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (StaatsbegrAnO)
Eingangsformel
I.
II.
III.
IV.
V.
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
I.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.