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Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (StaatsbegrAnO)
Eingangsformel
I.
II.
III.
IV.
V.
Schlußformel
I. - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
I.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.