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§ 8 Störungen - Digitale Gesetze
Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV)
Eingangsformel
§ 1 Inhalt und Aufbau des Registers
§ 2 Einreichung
§ 3 Einstellung
§ 4 Abruf
§ 5 Protokollierungs- und Mitteilungspflichten
§ 6 Löschung
§ 7 Datensicherheit
§ 8 Störungen
§ 9 Barrierefreiheit
§ 10 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Störungen
Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.