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§ 8 Regress - Digitale Gesetze
Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRINDFG)
§ 1 Förderaufgaben, Beleihung
§ 2 Aufsicht
§ 3 Finanzierung
§ 4 Beteiligung an Unternehmen
§ 5 Einschränkung des Besserstellungsverbots
§ 6 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes
§ 7 Evaluation
§ 8 Regress
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Regress
Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.