Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III Aufbewahrung
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
a)
die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
b)
die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)
im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen,
2.
zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,
3.
zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,
4.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen,
5.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
6.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.