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§ 30 Allgemeine Überwachung - Digitale Gesetze
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III Aufbewahrung
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt VI: Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.