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§ 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder - Digitale Gesetze
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß
Dritter Teil Mitwirkung der leitenden Angestellten
Vierter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß
Erster Abschnitt: Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
§ 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder
(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten
aus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestellten
aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestellten
aus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestellten
aus sieben Mitgliedern.
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.