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Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß
Dritter Teil Mitwirkung der leitenden Angestellten
Vierter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Mitwirkung der leitenden Angestellten
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungsrechte
§ 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.