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Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (SportSeeSchV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beauftragung
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Prüfungskommissionen
§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
§ 5 Antrag
§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 10 Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
§ 11a
§ 12 Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen
§ 13 Rücknahme und Entzug
§ 14 Verzeichnis
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsregelung
§ 17
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 2a
Anlage 2b
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
Anlage 5 (zu § 11a)
§ 11a - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 11a
(weggefallen)