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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (SportfAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Zwischenprüfung
§ 6 Abschlussprüfung
§ 7 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.