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§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin (SpielzHerstAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
7.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,
9.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
10.
Herstellen von Rohteilen,
11.
Veredeln von Oberflächen,
12.
Zusammenfügen und Montieren,
13.
Dekorieren,
14.
Qualitätssicherung.