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Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags
§ 2 Abgabepflicht
§ 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
§ 4 Zuschlagsatz
§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen
§ 6 Anwendungsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen - Digitale Gesetze