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§ 9 Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe - Digitale Gesetze
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn
§ 9 Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe
§ 10 Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn
Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen
Abschnitt 3 Rechtsschutz
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Dienstherrn
§ 9 Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe
Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.