Abschnitt 2 Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, und Soldatinnen und Soldaten, die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes berufen sind
Abschnitt 3 Zuständigkeiten für Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten und Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 1 Dienstgradbezeichnungen
Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Regelungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.