(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 135 - 136)
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Lohnausgleichskasse Dachdecker) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.
Zu diesem Zwecke stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen für die Monate April, Oktober und November aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Betriebe aufgebracht werden.
Abschnitt II Ausfallgeld
§ 3
Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
1. Wird die Arbeitsleistung im April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Ziffn. 2 und 3 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
2. Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.