§ 8 Anforderungen an Gebote
(1) Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen Energiegewinnungsbereich oder den Teilbereich bezeichnen, für den das Gebot abgegeben wird. Ein Gebot kann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgegeben werden. Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben. Im Fall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots eine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbeschreibung muss folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
- 1.
die im Projekt vorgesehene Energiewandlungskette ausgehend von der Primärenergie bis hin zum finalen Energieträger einschließlich der dafür im Projekt vorgesehenen Energiewandlungsanlagen,
- 2.
den finalen Energieträger, der mit der Anlage erzeugt wird und am Übergabepunkt ankommt,
- 3.
das vorgesehene Konzept für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, soweit kein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt,
- 4.
die vom Bieter im Projekt veranschlagten Nutzungsgrade der wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt sowie die Nachweise für die Berechnung der Nutzungsgrade,
- 5.
die voraussichtliche jährliche Energiemenge in Terawattstunden einschließlich der Energiemenge etwaiger wesentlicher Wandlungsschritte,
- 6.
im Falle stofflicher Energieträger sind die Angaben nach Nummer 5 auf den Brennwert des Energieträgers zu beziehen,
- 7.
die Darstellung und Angabe der Energiebereitstellungskosten, inklusive der voraussichtlichen zukünftigen Kostenentwicklung und das langfristige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitionen nach § 9 Absatz 6, differenziert nach den Kosten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in den finalen Energieträger sowie für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt,
- 8.
die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwandlung in den finalen Energieträger, das Anlagendesign und den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, wobei die Einordnung jeweils vom Bieter zu begründen und durch die Angabe geeigneter Quellen zu belegen ist; für das Teilsystem Anlagendesign muss mindestens der Reifegrad 5 erreicht werden,
- 9.
die Einschätzung zur Skalierbarkeit des Projekts für Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträger und Transport des finalen Energieträgers nach § 9 Absatz 5,
(3) Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil seines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschafts- und Finanzierungsplan einreichen. Dieser Plan muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Investitionsplanung,
- 2.
Finanzierungsplanung, darunter Ausführungen zum Eigen- und Fremdkapital, einschließlich einer beantragten oder bereits bewilligten öffentlichen Förderung sowie sämtliche andere Leistungen Dritter,
- 3.
die erwarteten Einnahmen,
- 4.
eine prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung, und
- 5.
die Annahmen zur Projektrealisierung.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für den vom Bieter einzureichenden Wirtschafts- und Finanzierungsplan zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.