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§ 11 Beförderung der Mannschaften - Digitale Gesetze
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (SLV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeines
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 11 Beförderung der Mannschaften
Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
6.
zum Korporal nach sieben Jahren und
7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.