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§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (SKPersStruktAnpG)
Abschnitt 1 Dienstrecht
Abschnitt 2 Finanzieller Ausgleich
§ 3 Einmalzahlung
§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Versorgung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Finanzieller Ausgleich
§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum 31. Dezember 2017 übernommen.