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§ 14 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (SKAG Berlin)
Erster Abschnitt Einführung der Selbstverwaltung
Zweiter Abschnitt Rechtsangleichung
Dritter Abschnitt Übergangsvorschriften
Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 14
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.