§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
Siebdrucktechnik,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
- 1.
Siebdrucktechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, siebdrucktechnische Aufgaben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Siebdruckbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Fertigungstechniken beschreiben; Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Systeme für Fertigungstechniken auswählen und Auswahl begründen,
- b)
analoge und digitale Datenverarbeitungsprozesse darstellen und Konzepte für die betriebliche Umsetzung entwickeln,
- c)
konzeptionelle und gestalterische Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- d)
Herstellungsprozesse für Siebdruckformen und Kopiervorlagen sowie Mess- und Prüfverfahren darstellen, Siebdruckformen und Kopiervorlagen prüfen und bewerten,
- e)
Standardisierungsverfahren betriebsbezogen planen,
- f)
Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen Verwendungszwecken zuordnen; Mess- und Prüfmethoden darstellen,
- g)
Druckprozess unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff, Druckform, Druckmaschine und Weiterverarbeitung beschreiben sowie Kontroll- und Optimierungsmöglichkeiten darstellen,
- h)
Druckergebnisse, insbesondere farbige Strich- und Rasterdrucke, mit Vorgaben abstimmen, bewerten und Optimierungsmöglichkeiten darstellen, auch unter Berücksichtigung von Farbeinstellung, Stand und Passergenauigkeit sowie Trocknung; Mess- und Prüfmethoden darstellen,
- i)
spezifische Verfahrensbedingungen, insbesondere des Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil-, Glas- und Keramiksiebdrucks, des Technischen Siebdrucks, des großformatigen Digitaldrucks sowie des Tampondrucks, analysieren und bewerten,
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 8 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)