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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
[object Object] (SiebdrAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Zusatzqualifikation
§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.