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§ 65 Verschwiegenheitspflicht - Digitale Gesetze
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
Teil 3 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
Teil 4 Gleichstellungsplan
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 1 Bestellung und Amtszeit
Abschnitt 2 Rechtsstellung und Aufgaben
§ 64 Rechtsstellung
§ 65 Verschwiegenheitspflicht
§ 66 Vertrauensverhältnis
§ 67 Aufgaben
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 6: Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 2: Rechtsstellung und Aufgaben
§ 65 Verschwiegenheitspflicht
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 65: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)