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§ 58 Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien - Digitale Gesetze
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
Teil 3 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
Teil 4 Gleichstellungsplan
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
§ 49 Aufgaben
§ 50 Zusammenarbeit in der Dienststelle
§ 51 Grundlagen der Einbindung
§ 52 Informationsanspruch
§ 53 Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
§ 54 Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
§ 55 Mitwirkungsrecht
§ 56 Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
§ 57 Einbindung durch Stufenbeteiligung
§ 58 Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien
§ 59 Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 3: Aufgaben und Einbindung
§ 58 Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.