§ 43 Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern
(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
- 1.
in einer Personalvertretung,
- 2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und
- 3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++)