§ 41 Umbenennung einer Dienststelle
Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++)
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)