Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
§ 36 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.