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§ 29 Wahlgrundsätze - Digitale Gesetze
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
Teil 3 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
Teil 4 Gleichstellungsplan
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung
Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29 Wahlgrundsätze
§ 30 Amtszeit
§ 31 Bestellung
§ 32 Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
§ 33 Anzahl der Stellvertreterinnen
§ 34 Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit
Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
Abschnitt 2 Rechtsstellung
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
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Unterabschnitt 2: Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29 Wahlgrundsätze
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.