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§ 3 Wahlberechtigung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (SGleibWV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
Abschnitt 3 Durchführung der Wahl
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.